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Wann ein Telefonassistent sagen muss, dass eine KI spricht

Seit dem 2. August 2026 muss sich ein KI-System, das mit Menschen spricht, als KI zu erkennen geben, und am Telefon gilt das fast immer. Die Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

Die Pflicht gilt für jeden KI-Assistenten, der mit Anrufern spricht

Art. 50 Abs. 1 KI-Verordnung verlangt, dass Menschen erfahren, wenn sie mit einem KI-System interagieren. Die Vorschrift gilt nach Art. 113 KI-Verordnung seit dem 2. August 2026, auch für Systeme, die schon vorher in Betrieb waren. Die Leitlinien der Kommission nennen Sprachassistenten und Gesprächsagenten im Kundenservice ausdrücklich als Beispiele. Die Pflicht richtet sich an den Anbieter, der das System unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Ob ein Unternehmen, das einen fertigen Assistenten mit eigener Ansage einsetzt, dadurch selbst Anbieter wird, ist nicht abschließend geklärt.

Offensichtlich ist eine KI am Telefon nur in seltenen Fällen

Der Hinweis entfällt nach Art. 50 Abs. 1 KI-Verordnung nur, wenn die KI für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person offensichtlich ist. Die Kommission legt diese Ausnahme eng aus und wendet sie nur an, wenn kaum ein Zweifel bleibt. Eine menschlich klingende Stimme spricht nach ihren Leitlinien gegen eine offensichtliche KI. Kann die Allgemeinheit anrufen, gehören auch ältere Menschen, Kinder und Menschen mit Behinderung zu den Anrufern. In diesem Fall lässt sich die Ausnahme nach den Leitlinien nicht nutzen.

Der Hinweis kommt zu Beginn des Gesprächs und nennt die KI ausdrücklich

Nach Art. 50 Abs. 5 KI-Verordnung muss die Information spätestens bei der ersten Interaktion klar und eindeutig kommen und barrierefrei sein. Für Telefonate empfehlen die Leitlinien der Kommission eine gesprochene Ansage am Anfang. Die Bezeichnung „Assistent“ oder ein Signalton genügt dafür allein nicht. Fragt ein Anrufer, ob er mit einem Menschen spricht, muss der Assistent wahrheitsgemäß antworten. Bei langen Gesprächen und bei Themen wie Beschwerden oder Versicherungen halten die Leitlinien eine Wiederholung für wahrscheinlich nötig.

Der KI-Hinweis ersetzt die Einwilligung in die Aufzeichnung nicht

Nach den Leitlinien der Kommission verfolgt Art. 50 KI-Verordnung ein anderes Ziel als die Informationspflichten der DSGVO und lässt diese unberührt. Zeichnet der Assistent das Gespräch auf, braucht er zusätzlich die aktive Einwilligung des Anrufers nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Beides passt in eine Ansage, mit dem KI-Hinweis am Anfang und der Frage nach der Aufzeichnung vor deren Beginn. Was für die Einwilligung gilt, erklärt die Seite zur Gesprächsaufzeichnung.

Ein fehlender Hinweis kann mit einem Bußgeld geahndet werden

Für Verstöße gegen Art. 50 sieht Art. 99 Abs. 4 KI-Verordnung Geldbußen bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor. Maßgeblich ist der höhere Betrag, für kleine und mittlere Unternehmen nach Art. 99 Abs. 6 der niedrigere. Die Mitgliedstaaten regeln die Sanktionen im Einzelnen und berücksichtigen dabei die Interessen kleiner Unternehmen. Bei der Höhe zählen nach Art. 99 Abs. 7 unter anderem Schwere und Dauer des Verstoßes, Vorsatz und die Zusammenarbeit mit der Behörde. Beschweren kann sich nach Art. 85 KI-Verordnung jeder, der einen Verstoß vermutet.

So beginnt ein Gespräch mit Ihrem Assistenten

Beispiel
Guten Tag, Sie sprechen mit dem KI-Assistenten von [Firma]. Ich nehme gern Ihr Anliegen auf. Dafür zeichne ich das Gespräch auf. Ist das in Ordnung?

Stimmt der Anrufer zu, nimmt der Assistent sein Anliegen auf. Lehnt er ab, speichern wir nichts vom Inhalt des Gesprächs.

Darum kümmern wir uns

Wir richten Ihren Assistenten so ein, dass er zu Beginn jedes Gesprächs sagt, dass eine KI spricht. Diese Ansage lässt sich nicht abschalten. Zeichnet Ihr Assistent Gespräche auf, fragt er vorher nach der Zustimmung des Anrufers.

Häufige Fragen

Muss ein KI-Telefonassistent sagen, dass er eine KI ist?
Ja, seit dem 2. August 2026 nach Art. 50 Abs. 1 KI-Verordnung. Die Ausnahme für offensichtliche Fälle greift nach den Leitlinien der Kommission kaum, sobald die Allgemeinheit anrufen kann.
Genügt ein Hinweis in der Datenschutzerklärung oder auf der Website?
Nein. Nach den Leitlinien der Kommission reicht ein Hinweis, der nur in Bedingungen, Links oder Dokumenten steht, allein nicht aus. Der Anrufer muss die Information im Gespräch selbst erhalten.
Gilt die Pflicht auch, wenn der Assistent selbst anruft?
Ja. Nach den Leitlinien der Kommission muss die Interaktion nicht von einem Menschen ausgehen. Der Hinweis kommt dann zu Beginn des Gesprächs, bevor der Assistent sein Anliegen vorträgt.

Quellen

Lernen Sie Ihren Assistenten im Erstgespräch kennen

Beim kostenlosen Erstgespräch zeigen wir Ihnen den Assistenten live und besprechen, was er für Ihr Unternehmen übernehmen kann.

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Oder sprechen Sie gleich mit unserem Telefonassistenten unter +49 8861 9299022